Wenn ein Schaf blökt, blökt die ganze Herde.
Das mag dem einen oder anderen ja völlig ausreichen. Ich gehöre definitiv nicht dazu. Denn wie wir gerade zu diesem Thema aus der Vergangenheit wissen, führen ständige gebetsmühlenartige Wiederholungen und Nachgeplapper nicht dazu, dass eine fehlerhafte steuerliche Beurteilung dadurch richtiger wird. Wer auf Hören-Sagen hört, dem kann spätestens dann Hören und Sagen vergehen, wenn alle Instanzen ausgereizt sind, weil man auf eine fehlerhafte steuerliche Beurteilung vertraut hatte. Deshalb:
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Darum habe ich mich für mich bemüht und habe scheinbar auch endlich (Dank Herrn Lankenau) etwas gefunden, was ich persönlich als deutlich zuverlässiger einstufe, als eine Randnotiz im Bienenjournal. Allerdings bedeutet das für die Zukunft trotzdem nicht, dass ich mich darauf für alle Zeiten ausruhen kann, denn Gesetze, Urteile und Verwaltungsanweisungen sind im steten Wandel. Aber immerhin habe ich nun eine Ahnung davon gewonnen, worauf ich zu achten habe. Schließlich hat das Finanzamt keine Bringe-Pflicht, aber als Steuerpflichtige habe ich eine Hole-Schuld, wenn es darum geht, sich zu informieren, stets nach dem Motto: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.
Mein neuer Fokus richtete sich also auf die
„Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 7.19 und 7.23 Bewertungsrichtlinien der Land- und Forstwirtschaft“
Hier die Quelle:
Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
(BewR L), Amtliche Texte
vom Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e.V.
https://www.hlbs.de/go/id/nxf/
Der momentane Stand ist noch in der Auflage vom September 2010. Mag also durchaus sein, dass sich dazu aufgrund der aktuellen Gesetzesänderung zu § 13 a EStG noch Änderungen ergeben werden. Sehr schade ist, dass es keine Loseblattsammlung ist, damit die Literatur auf dem Laufenden gehalten werden kann. Buchauflagen dauern immer deutlich länger.
Nachfolgend auszugsweise die mir wichtigen Zitate aus den oben genannten Abschnitten:
7.19 Gegenstand der Bewertung
(1) Gegenstand der Bewertung ist die Imkerei. Sie umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die auf ein wirtschaftliches Ziel ausgerichtet sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Bienenhaltung zur Gewinnung von Honig und Wachs und Spezialformen der Bienenhaltung.
(2) Die Honigimkerei, bei der als Nebenerzeugnis Wachs anfällt, ist durch Anwendung des vergleichenden Verfahrens zu bewerten (§ 62 Abs. 2 BewG), jedoch erst von einer Nutzungsgröße von 30 Bienenkästen an aufwärts (vgl. Abschnitt 7.23).
(3) Für Spezialimkereien, z. B. Königinnenzuchten oder Bienenhaltungen zu pharmazeutischen Zwecken, ist der Ertragswert im Einzelertragswertverfahren unmittelbar zu ermitteln (§ 37 Abs. 2 BewG).
7.23 Ausgangswert
(1) Grundlage des Ausgangswerts ist der nachhaltig erzielbare Reinertrag je Bienenkasten. Erst bei einer Nutzungsgröße von 30 Bienenkästen an aufwärts übersteigt der Ertrag den Aufwand. Unterhalb dieser Schwelle ist eine nachhaltige Ertragsfähigkeit nicht gegeben.
Chacka J
Aber es kommt noch ein Pünktchen auf dem „i“. Denn hier habe ich endlich auch eine Antwort auf eine weitere Frage gefunden, die mir bisher niemand beantworten konnte:
Was ist die Bewertungseinheit „Bienenvolk“?
Wie wir alle wissen, sind Bienenvölker keine Konstante. Wir müssen Ableger bilden, die sind zunächst nur Kostenfaktor, gehen also ertragsteuerlich nur zu Lasten der Einkünfte. Sollen diese trotzdem in die Bewertung einfließen? Egal, wie groß? Und überhaupt, schließlich dienen diese oft nur als Reserven für die Königinnen oder die Bienenmasse wird später zur Volksverstärkung eingesetzt. u. s. w.
Zitat:
7.22 Nutzungsgröße und Wirtschaftsgüter einer Imkerei
(1) Die Nutzungsgröße einer Imkerei wird durch die Zahl der Wirtschaftsvölker bestimmt. Als Bewertungseinheit gilt der mit einem Wirtschaftsvolk besetzte Bienenkasten. Bei der Bienenhaltung in Körben ist eine Umrechnung auf die Bewertungseinheit Bienenkasten vorzunehmen. Der Umrechnungsfaktor ist entsprechend der geringeren Ertragsfähigkeit der Korbimkerei mit 0,6 anzusetzen.
Auch wenn mein Vertrauen in die Auswertung von gesetzlichen Texten - auch durch diese Recherche - deutlich ins Wanken geraten ist, ich hoffe, hiermit jetzt endlich etwas konkretes, verlässliches, momentan aktuelles und das Schwarze auf dem Weißen in den Händen zu halten, worauf ich mich berufen kann.
Trotzdem und vorsorglich mein persönlicher Hinweis:
Dies alles ist lediglich meine mir nun mühsam zusammengesuchte und nur angeeignete Meinung; es ist weder Rechts- noch Steuerberatung. Jeder Einzelne, der dies liest, muss sich für seinen persönlichen Fall selbst fachlichen Rat einholen.
z. B.
Derjenige Imker hat eine Solaranlage auf dem Dach und ist bereits dadurch steuerlich ein Unternehmer… Das ist gar nicht so weit hergeholt, denn wer imkert, ist oftmals auch an alternativer, umweltschonender Energie interessiert. Und schon kann man sich womöglich wieder zwischen irgendwelchen Stühlen sitzend wiederfinden.
Oder jemand kauft etwas zur Erweiterung seine Produktpalette dazu…
Oder jemand betreibt exzessiv Königinnenzucht und lebt davon…
Oder, oder, oder…
Oder die momentane gesetzliche Lage ändert sich…
Was dann?
Jedem das Seine!
Also erkundigt Euch bitte erforderlichenfalls fachkundig und verschafft Euch bitte die auf Eure persönliche Situation zugeschnittene Rechtssicherheit.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.