Also ich versuche mich mal an dem schweren Thema. Die Angaben sind selbstverständlich ohne Gewähr. Das Nachfolgende ist meine persönliche Meinung, stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt auch keine Rechtsberatung. Ich habe lediglich versucht, den Anfang des roten Fadens aufzunehmen, in dem ich mich als Hobby-/Freizeitimkerin bewege, und versuche, ihm zu folgen, bis ich für mich Klarheit gefunden habe. Es bleibt also niemandem erspart, sich im eigenen Bedarfsfall rechtlichen und steuerlichen Rat einzuholen.
Den meisten genügt wohl das Ergebnis, das uns der D.I.B. mitteilt. Mir allerdings nicht, denn es wurde schon genug mit Imker/innen als Steuerpflichtige herumexperimentiert. Bislang hatten selbst Finanzbeamte überhaupt keine Ahnung, wie Imker/innen ohne landwirtschaftliche Nutzungsfläche zu veranlagen sind. Mangels konkreter Regelungen musste § 4 EStG oder Liebhaberei herhalten. Aber jetzt besteht hoffentlich endlich eine reale Chance für uns, besser argumentieren zu können.
Die ÜBRIGEN und SONSTIGEN, das sind wir Imker/innen;
manchmal sind die SONSTIGEN aber auch die ANDEREN.
Der Gesetzgeber könnte durchaus Texte verständlich abfassen. Auch könnte man Tabellen so gestalten, dass mit einem Blick der Sinn erfasst werden kann, z. B. mit Worten, wie z. B. „über“, „unter“, „kleiner als“, „größer als“… anstatt umständlich Erklärungen dazu im Gesetzestext zu verstecken.
Aber wahrscheinlich würden ganze Berufszweige ruiniert, wenn Jedermann Gesetzestexte lesen könnte…
Mein nachfolgender Text wird dadurch auch etwas länger.
Wer sich dafür nicht wirklich interessiert, braucht sich das auch nicht wirklich anzutun J
Zurück zum Urschleim:
§ 13 Einkommensteuergesetz
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. …
2. Einkünfte aus SONSTIGER land- und forstwirtschaftlicher Nutzung
(§ 62 Bewertungsgesetz)…
§ 62 Bewertungsgesetz
Arten und Bewertung der SONSTIGER land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
(1) Zur SONSTIGEN land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören insbesondere
1……
4. Imkerei, …
§ 160 Bewertungsgesetz
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
(1)…
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfasst
1. die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)….
e) die ÜBRIGEN land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, …
Anmerkung von mir:
Und dazu gehört meines Erachtens gemäß § 62 (1) Nr. 4 BewG die Imkerei, denn ich nehme mal nicht an, dass Imker/innen zu a) landwirtschaftliche Nutzung oder b) forstwirtschaftliche Nutzung gehören.
Bevor ich zu den Änderungen zum § 13a EStG komme, vorab noch
§ 4 Einkommensteuergesetz
Gewinnbegriff im Allgemeinen
(1)…
(3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. …
Anmerkung von mir:
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung / Gewinnermittlung
- - -
Nun zur aktuellen Änderung des § 13a EStG, veröffentlich im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 63 am 30.12.2014.
Siehe Seiten 2423 - 2426
Da hat sich der Gesetzgeber sehr viel Mühe gegeben, den ganzen Absatz 1 neu zu formulieren und stellt weiterhin, wie von mir schon mal zitiert, auf die landwirtschaftliche Nutzung ab, aber relativiert alles mit dem Satz 2 des ersten Absatzes.
Wenn ich das also richtig interpretiere, ist der Umstand, dass nunmehr alle Imker/innen von der Änderung betroffen sind, auf folgenden Kernsatz zurückzuführen:
§ 13a Einkommensteuergesetz
Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
(1) Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft NACH DEN ABSÄTZEN 3 BIS 7 zu ermitteln, wenn
1. der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, ... Bücher zu führen.... U N D
2. …
3. …
4. …
5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzung (ABSATZ 6) die in der Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen NICHT ÜBERSCHREITEN.
Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn N U R Sondernutzungen bewirtschaftet werden
und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen NICHT ÜBERSCHRITTEN werden.
Anmerkung von mir:
Damit dürften sich die ganzen UNDs aus dem Satz 1 erübrigt haben und somit müssen sich Imker/innen ohne landwirtschaftliche Nutzungsfläche nun auf die Suche nach der nächsten Information machen, nämlich die Nur-Sondernutzung.
Wir wurden Eingangs auf die Absätze 3 bis 7 des § 13a verwiesen. Von mir vorausgesetzt, dass Imker/innen dem § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e (= übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung) gehören, findet sich Folgendes in
(6) Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen.
Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1.000 Euro je Sondernutzung anzusetzen.
Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.
Siehe oben
§ 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e Bewertungsgesetz
= übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
= gemäß § 62 Bewertungsgesetz Abs. 1 Nr. 4 Imkerei
Die Imkerei gilt also als Sondernutzung (wenn ich das richtig verstehe).
Auf Seite 2426 des Bundesgesetzblattes befindet sich die WICHTIGE Anlage 1a (Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen). Dort wo „Grenze 3“ steht, hätte besser auch noch ein „über“ dabei stehen können.
Spalte 3 = über Grenze 3 = Imkerei über 30 Völker = € 1.000,00 je Sondernutzung
Spalte 2 = über Grenze 2 = Imkerei über 70 Völker = nicht mehr anwendbar
(gemäß unserem obigem Relativitäts-Supersatz § 13a Abs. 1 Satz 2 hiervon der Halbsatz „… und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden). Dieser Hinweis befindet sich übrigens auch in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.
Und nun zu dem, was mich stört:
Das ist der obige blaue Satz, mit dem Imker/innen ohne landwirtschaftliche Nutzung bislang ohnehin schon konfrontiert waren:
„Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.“
Der D.I.B. geht davon aus, dass von 1 - 30 Völker jetzt keine ertragsteuerliche Relevanz mehr besteht (=kein Gewinn).
Ich konnte nicht herausfinden, hinter welchem Satz sich dieser Rückschluss versteckt. Aber genau das ist der wesentliche Punkt, denn „bis 30“ Völker wird nicht als Sondernutzung in der Tabelle 1a explizit aufgeführt. Womöglich könnte dadurch der obige Satz wiederum Gültigkeit bekommen und Kleinimker/innen (1-30 Völker) müssen weiterhin Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen/Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG machen???
Die Vorabinformation, die mir Frau Löwer, geschickt hat, beginnt damit:
„Das Gesetz ist so formuliert, dass für die Auslegung noch Verwaltungsanweisungen erforderlich sind.“
Ich hoffe sehr, dass damit nicht der „bis-30-Völker-Bereich“ gemeint ist, sondern noch andere Überlegungen in dem Satz stecken.
Irgendwo muss hoffentlich noch ein Hinweis auf die Regelung bis 30 Völker stecken.
Aber wo?
Wer darüber mehr weiß, dem wäre ich für einen weiterführenden Hinweis sehr dankbar.