Tierarzneimittel zur Anwendung bei Bienenkrankheiten

Uns erreichen immer wieder Nachfragen zu Einzelfällen, die uns zeigen, dass hier

Aufklärungsbedarf besteht.


Sowohl für Tierhalter als auch für Tierärzte gelten strenge gesetzliche Vorschriften

für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Das deutsche Arzneimittelgesetz

(AMG) regelt Anforderungen, Zulassung, Herstellung, Abgabe, Verkehr und vieles

mehr zu Human- und Tierarzneimitteln in Deutschland. Diese Vorschriften dienen

einerseits der Arzneimittelsicherheit und andererseits der Sicherung des

gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das AMG enthält im 9. Abschnitt

Sondervorschriften für Arzneimittel, die nur bei Tieren angewendet werden.


Grundsätzlich darf ein Arzneimittel am Tier (Honigbiene) nur verabreicht werden,

wenn es für die jeweilige Tierart (Honigbiene) und die zu behandelnde Krankheit im

Geltungsbereich des AMG auch zugelassen ist. Daraus folgt, dass die Anwendung

von allen Tierarzneimitteln verboten ist, die keine Zulassung in Deutschland oder in

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Auch der Import

nicht zugelassener Medikamente ist gemäß § 73 (1) des AMG untersagt. Dort heißt

es: „Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder

zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur

verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes

zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der

Registrierung freigestellt sind.“


Daraus folgt, dass Medikamente wie nur beispielhaft „AMIPOL-T“ oder „FUMISAN“ in

Deutschland weder eingeführt noch Verwendung finden dürfen, denn es wäre ein

Verstoß gegen das AMG.


In Deutschland sind für Honigbienen und damit die Imkereien nur Medikamente aus

der Gruppe der Varroazide zur Behandlung von Bienenvölkern gegen die Varroose

zugelassen. Für keine andere Bienenkrankheit, die auch in Deutschland vorkommen,

sind Tierarzneimittel zugelassen. Das gilt insbesondere auch für Antibiotika. Deren

Einsatz zur Bekämpfung bakterieller Krankheiten, wie die Amerikanische- und die

Europäische-Faulbrut, sind grundsätzlich verboten. Dabei ist es unerheblich, ob es

sich um Bienen handelt die von Berufs- oder Freizeitimkern gehalten werden, denn

es handelt sich bei den Honigbienen um Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung

dienen.


Um Einsatz und Verbleib von Tierarzneimitteln lückenlos nachvollziehen zu können,

müssen grundsätzlich Tierhalter (Imker) Aufzeichnungen über die Anwendung bzw.

im Fall des Tierarztes auch über die Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen

Arzneimitteln führen. Hierfür eignet sich auch für den Imker das

´Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln´. Selbst bei Anwendung

freiverkäuflicher Varroazide empfehlen wir deren Dokumentation. So kann im

Bedarfsfall, die in der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) geforderte

alljährliche Bekämpfungspflicht gegen die Varroose, sowie der sachgerechte

Behandlungszeitpunkt belegt werden. Sie können hierzu aber auch jede andere Form

der Dokumentation wählen. Wer dies Internet-basiert tun möchte, dem empfehlen wir

die Eintragung in unserem Internet Stockkartenmodul "mein Bienenstand" -

freizugänglichen unter https://www.meinbienenstand.de/start.


Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Freude mit Ihren Bienen und verbleiben
mit den besten Grüßen


Dr. Otto Boecking

Martina Janke

Prof. Dr. Werner von der Ohe


LAVES Institut für Bienenkunde Celle

Herzogin-Eleonore-Allee 5, 29221 Celle


Unsere Informationsangebote finden Sie unter:

http://www.laves.niedersachsen…ticle_id=73177&_psmand=23


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