Tierarzneimittel zur Anwendung bei Bienenkrankheiten
- Institut für Bienenkunde Celle
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Uns erreichen immer wieder Nachfragen zu Einzelfällen, die uns zeigen, dass hier
Aufklärungsbedarf besteht.
Sowohl für Tierhalter als auch für Tierärzte gelten strenge gesetzliche Vorschriften
für den Einsatz von Medikamenten bei Tieren. Das deutsche Arzneimittelgesetz
(AMG) regelt Anforderungen, Zulassung, Herstellung, Abgabe, Verkehr und vieles
mehr zu Human- und Tierarzneimitteln in Deutschland. Diese Vorschriften dienen
einerseits der Arzneimittelsicherheit und andererseits der Sicherung des
gesundheitlichen Verbraucherschutzes. Das AMG enthält im 9. Abschnitt
Sondervorschriften für Arzneimittel, die nur bei Tieren angewendet werden.
Grundsätzlich darf ein Arzneimittel am Tier (Honigbiene) nur verabreicht werden,
wenn es für die jeweilige Tierart (Honigbiene) und die zu behandelnde Krankheit im
Geltungsbereich des AMG auch zugelassen ist. Daraus folgt, dass die Anwendung
von allen Tierarzneimitteln verboten ist, die keine Zulassung in Deutschland oder in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Auch der Import
nicht zugelassener Medikamente ist gemäß § 73 (1) des AMG untersagt. Dort heißt
es: „Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder
zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur
verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes
zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der
Registrierung freigestellt sind.“
Daraus folgt, dass Medikamente wie nur beispielhaft „AMIPOL-T“ oder „FUMISAN“ in
Deutschland weder eingeführt noch Verwendung finden dürfen, denn es wäre ein
Verstoß gegen das AMG.
In Deutschland sind für Honigbienen und damit die Imkereien nur Medikamente aus
der Gruppe der Varroazide zur Behandlung von Bienenvölkern gegen die Varroose
zugelassen. Für keine andere Bienenkrankheit, die auch in Deutschland vorkommen,
sind Tierarzneimittel zugelassen. Das gilt insbesondere auch für Antibiotika. Deren
Einsatz zur Bekämpfung bakterieller Krankheiten, wie die Amerikanische- und die
Europäische-Faulbrut, sind grundsätzlich verboten. Dabei ist es unerheblich, ob es
sich um Bienen handelt die von Berufs- oder Freizeitimkern gehalten werden, denn
es handelt sich bei den Honigbienen um Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung
dienen.
Um Einsatz und Verbleib von Tierarzneimitteln lückenlos nachvollziehen zu können,
müssen grundsätzlich Tierhalter (Imker) Aufzeichnungen über die Anwendung bzw.
im Fall des Tierarztes auch über die Abgabe von apotheken- und verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln führen. Hierfür eignet sich auch für den Imker das
´Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln´. Selbst bei Anwendung
freiverkäuflicher Varroazide empfehlen wir deren Dokumentation. So kann im
Bedarfsfall, die in der Bienenseuchenverordnung (BienSeuchV) geforderte
alljährliche Bekämpfungspflicht gegen die Varroose, sowie der sachgerechte
Behandlungszeitpunkt belegt werden. Sie können hierzu aber auch jede andere Form
der Dokumentation wählen. Wer dies Internet-basiert tun möchte, dem empfehlen wir
die Eintragung in unserem Internet Stockkartenmodul "mein Bienenstand" -
freizugänglichen unter https://www.meinbienenstand.de/start.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und Freude mit Ihren Bienen und verbleiben
mit den besten Grüßen
Dr. Otto Boecking
Martina Janke
Prof. Dr. Werner von der Ohe
LAVES Institut für Bienenkunde Celle
Herzogin-Eleonore-Allee 5, 29221 Celle
Unsere Informationsangebote finden Sie unter:
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